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Eine Immobilie kann durchaus eine interessante Kapitalanlage darstellen. Damit aus der Anlage kein Flop wird, sollte man nicht nur auf eine gesunde Finanzierung, sondern auch auf die Lage und die Ausstattung des Objekts achten. Diese liefern die ausschlaggebenden Argumente für eine erfolgreiche Vermietung sowie für eine angepeilte Wertsteigerung. Des Weiteren spielen die steuerlichen Möglichkeiten eine Rolle.

Nachfolgend finden Sie Ausführungen zu den Themenbereichen Verlustausnutzung, Spekulationsfrist, zu den gängigsten Abschreibungssätzen sowie zur Grundsteuer.


Verrechnungsmöglichkeiten von negativen Einkünften (§ 10d EStG)

Durch die Möglichkeit, anfallende Verluste aus Immobilieninvestitionen z.B. mit Einkünften aus einem Angestelltenverhältnis verrechnen zu können und somit seine Steuerlast zu reduzieren, genießt diese Anlageform in Deutschland traditionell einen hohen Stellenwert.

Der Gesetzgeber sieht jedoch vor, dass negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu einem Betrag von 2.000.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen sind (sog. Verlustrücktrag) und dass nicht ausgeglichene negative Einkünfte in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.000.000 Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 2.000.000 Euro) unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 vom Hundert des 1.000.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen sind (sog. Verlustvortrag).

An dieser Stelle sollte noch erwähnt werden, dass § 15b EStG die Verrechnung von negativen und positiven Einkunftsarten untersagt, wenn bei Begründung oder Erwerb der Anlageform die Schaffung eines Steuervorteils im Vordergrund stand. Allerdings ist vorgesehen, dass diese Verluste jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt, mindern.


 
 
 

Spekulationsfrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) 

Hinsichtlich der Spekulationsfrist ist festzustellen, dass eine steuerfreie Vereinnahmung von Veräußerungsgewinnen bei privaten, nicht selbstgenutzten Grundstücken erst nach Ablauf von zehn Jahren möglich ist.

Für Immobilienbesitz, der ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (private Veräußerungsgeschäfte), fällt diese Zehnjahresfrist weg. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die Wohnimmobilie im Zeitraum zwischen der Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Sollte dennoch innerhalb der jeweiligen Spekulationsfrist eine Veräußerung in Betracht gezogen werden, gilt zu beachten, dass die vorgenommene Abschreibung den Buchwert senkt und somit ein "steuerlicher Gewinn" entstehen kann, obwohl tatsächlich ein Verlust angefallen sein kann.

Beispiel:

Dr. Sorglos erwirbt eine Wohnung für 300.000 Euro und vermietet diese anschließend für fünf Jahre. Da er nach dem Auslaufen des Mietvertrages keinen neuen Mieter findet, entschließt er sich zum Verkauf der Immobilie. Allerdings lässt sich durch eine schwächere Marktsituation nur noch ein Verkaufspreis von 290.000 Euro erzielen. Während der vergangenen fünf Jahre hat Dr. Sorglos den Wert seiner Wohnung um die gesetzliche Abschreibung in Höhe von 2% pro Jahr gekürzt, die somit zum Zeitpunkt des Verkaufs einen theoretischen Buchwert von 270.000 Euro hat.


Kaufpreis 300.000 €
Verkaufspreis 290.000 €
Verlust 10.000 €
   
Anschaffungswert 300.000 €
davon erhaltene AfA (2% x 5 Jahre) 30.000 €
Buchwert 270.000 €
   
Verkaufspreis 290.000 €
./. Buchwert 270.000 €
zu versteuernder Gewinn 20.000 €
   
Die vorgenannten Werte dienen lediglich zur Verdeutlichung der Thematik und haben keinen Realitätsbezug.

 
 
 
 

Abschreibungssätze gem. dem Einkommensteuergesetz

Gemäß § 7 Abs. 4 EStG gelten für Immobilien im Bundesgebiet folgende Abschreibungssätze:  

Für Wohnbauten:
>> 50 Jahre 2 % bei Errichtung zwischen dem 31.12.1924 und dem 01.01.2023.
>> 33 Jahre 3 % bei Fertigstellung nach dem 31.12.2022.
>> 40 Jahre 2,50 % bei Errichtung vor dem 01.01.1925.
Für Gebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht zu Wohnzwecken dienen:
>> jährlich 3%.

Erstreckt sich die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes auf einen geringeren Zeitraum als die o.a. Werte, so kann auf Nachweis hiervon abgewichen werden. Sollten Sie darüber hinaus auf Werte zurückgreifen wollen, die durch die oben genannten Sätze nicht abgedeckt sind, so entnehmen Sie bitte den jeweiligen Ansatz § 7 des Einkommensteuergesetzes.

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau 

Zur Förderung des Mietwohnungsneubaus besteht für Privatinvestoren und Unternehmen gem. § 7b EStG die Möglichkeit, eine vierjährige Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen. Diese beträgt – zusätzlich zur Regelabschreibung – jährlich bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage, sodass in den ersten vier Jahren ab dem Neubau oder der Anschaffung insgesamt bis zu 32 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich abgeschrieben werden können. Die Inanspruchnahme ist unter folgenden Bedingungen möglich:

>> Der Bauantrag oder die Bauanzeige für die neue und bisher nicht vorhandene Wohnung muss nach dem 01.01.2023 und vor dem 01.01.2027 gestellt werden.

>> Die Wohnung muss in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies muss mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachgewiesen werden.

>> Die Wohnfläche muss gem. § 181 Absatz 9 des Bewertungsgesetzes mindestens 20 m² betragen.

>> Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet werden. (Eine jeweils vorübergehende Vermietung, wie sie bspw. bei Ferienwohnungen üblich ist, ist nicht zulässig.)

>> Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 4.800 Euro je m² Wohnfläche nicht übersteigen.

>> Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung, jedoch maximal 2.500 Euro je m² Wohnfläche.

>> Durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf des Anschaffungs-/Herstellungsjahres darf die vorgenannte Kostengrenze von 4.800 Euro je m² Wohnfläche nicht überschritten werden.

>> Die neugeschaffene Wohnung muss in der Europäischen Union liegen.

>> Für Unternehmen, die die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen wollen, gilt die Gesamtbetragsgrenze der sog. De-minimis-Verordnung. Demnach darf der Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe, bspw. von Kommunalbürgschaften oder genutzten KfW-Programmen, innerhalb von drei Jahren 200.000 Euro nicht übersteigen.

>> Innerhalb der ersten zehn Jahre ab der Anschaffung oder Herstellung ist eine Eigennutzung der Wohnung oder eine Veräußerung, deren Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt, unzulässig. Beides führt zur Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen.

 

Abschreibungshöhe nach Ablauf des Sonderabschreibungszeitraums

Ab dem vierten Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung kann gem. § 7a Abs. 9 EStG nur noch eine geringere jährliche Abschreibung steuermindernd in Ansatz gebracht werden. Diese bemisst sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums nach dem Restwert der Wohnung und der Restnutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 EStG.

Beispiel:

Dr. Sorglos errichtet eine neue Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 75 m². Die Herstellungskosten betragen 4.500 Euro je m² Wohnfläche. Somit kann er die Sonderabschreibung in Ansatz bringen. Da die Herstellungskosten mit 4.500 Euro je m² Wohnfläche aber über der maximalen Bemessungsgrenze liegen, kann er nur 2.500 Euro je m² Wohnfläche berücksichtigen, sodass sich folgende Rechnung ergibt:

>> Herstellungskosten = 4.500 € je m² x 75 m² = 337.500 €
>> maximale Bemessungsgrundlage für die Sonder-AfA = 75 m² x 2.500 € = 187.500 €

regelmäßige jährliche Abschreibung in den ersten vier Jahren = 337.500 € x 3 % = 10.125 €

jährliche Sonder-AfA in den ersten vier Jahren = 187.500 € x 5 % = 9.375 €

jährliche Gesamt-AfA in den ersten vier Jahren = 10.125 € + 9.375 € = 19.500 €

Gesamt-AfA in den ersten vier Jahren = 19.500 € x 4 Jahre = 78.000 €

Restwert zum Ende des vierten Jahres = 337.500 € Herstellungskosten – 78.000 € Gesamt-AfA = 259.500 €

>> Regelmäßige jährliche Abschreibung für die Restnutzungsdauer von 29 Jahren:
259.500 € Restwert am Ende der Sonderabschreibungszeit / 29 Jahre = 8.948,28 € bzw. rd. 2,65 % der ursprünglichen Herstellungskosten

Die vorgenannten Werte dienen lediglich zur Verdeutlichung der Thematik und haben keinen Realitätsbezug.

Für denkmalgeschützte Objekte:

bis zu 9% der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang für die Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder für seine sinnvolle Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren sowie in den folgenden vier Jahren je 7% (§ 7i EStG). Die Kosten der Anschaffung können mittels der linearen AfA in Ansatz gebracht werden (§ 7 EStG).

Im Gegensatz zu Selbstnutzern von nicht denkmalgeschützten Immobilien können selbstnutzende Eigentümer von Denkmalobjekten die Kosten (nach der Anschaffung) für die Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder die Kosten, die im Zusammenhang mit seiner sinnvollen Nutzung entstehen, über die Dauer von zehn Jahren mit jeweils bis zu neun vom Hundert abschreiben (§ 10f EStG). Für selbstgenutzte Bestandsobjekte bietet der § 11b EStG die anzuwendenden Abschreibungsregeln.

Jenseits der "klassischen" Abschreibungsmöglichkeiten kann für einen Kapitalanleger auch die Thematik der "anschaffungsnahen Aufwendungen" von Interesse sein. So bietet der § 255 HGB in Verbindung mit den §§ 6, 9 und 21 des EStG die Möglichkeit, Aufwendungen, die spätestens drei Jahre nach der Anschaffung getätigt werden, über einen verkürzten Zeitraum abzuschreiben. In der Regel werden Ausgaben anerkannt, wenn diese nicht mehr als 15 Prozent (ohne Mehrwertsteuer) der Anschaffungskosten betragen, diese den Nutzungswert deutlich erhöhen und/oder die Nutzungsdauer nachhaltig verlängern. Aber Achtung! Sollte mit den Arbeiten eine sog. Standardhebung einhergehen, so entfällt die Möglichkeit, die monetären Leistungen als anschaffungsnahe Aufwendungen anzusetzen. Generell gilt: Übersteigen die in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung getätigten Investitionen die vorgenannten 15 % oder erfolgt eine Standardhebung, so werden diese Kosten steuerlich wie Anschaffungskosten behandelt. Unberührt bleiben von dieser Abschreibungsform selbstverständlich die Absetzungen für Modernisierungs- sowie Renovierungsmaßnahmen.

(Weitere Informationen finden Sie z.B. in den nachfolgenden Urteilen des Bundesfinanzhofs: Aktenzeichen IX R 39/97 sowie Aktenzeichen IX R 52/00.)






Grundsteuer

Neben den oben behandelten Sachverhalten (Verlustausnutzung, Spekulationsfrist sowie Abschreibungsmöglichkeiten), die alle im Einkommensteuerrecht verwurzelt sind, soll an dieser Stelle auf die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Grundsteuergesetzes (GrStG) eingegangen werden. So bietet der Abschnitt IV des GrStG evtl. die Handhabe, die jeweils anfallende Grundsteuer zu reduzieren bzw. zu erlassen. Insbesondere sollte hier der § 33 "Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung" Beachtung finden. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn die zu erzielenden Erträge aufgrund eines vom Steuerschuldner nicht zu vertretenden Umstands um mehr als 50 vom Hundert gemindert werden. In diesem Fall wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen. Ein entsprechender Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.



Hieraus ergibt sich folgende Beispielrechnung:

Der Vermieter Sorglos hat ein Bürohaus mit einer Gesamtfläche von 4.000m². Durch einen vorübergehenden Leerstand von 3.000m² erleidet er eine Ertragsminderung von 75 vom Hundert. Da der Grundsteuererlass der Hälfte des Prozentsatzes der Minderung entspricht, ergibt sich für den Vermieter Sorglos eine Reduzierung seiner Grundsteuerlast von 37,5 %.

Aber nicht jeder Leerstand bzw. jede Ertragsminderung rechtfertigen eine Reduzierung der Grundsteuer. So kann ein durch Modernisierungsarbeiten hervorgerufener Leerstand und ein dadurch sich ergebender Ertragsausfall nicht steuermindernd angesetzt werden, da der Grund für die Ertragsminderung außerhalb der Eigentümersphäre liegen muss.

   
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